Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 4 Klagearten nach der FGO
Einleitung
Das Grundgesetz garantiert in Art 19 Abs. 4 GG jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg einzuschlagen, um seine Rechte weiterverfolgen zu können. Der zulässige Rechtsweg bei Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), also das Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) und ggf. dem Bundesfinanzhof (BFH).
Die Statthaftigkeit einer Klage hängt von der Wahl der richtigen Rechtsschutzform (Klagearten) ab.
Die FGO unterscheidet zwischen Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklagen.
Hauptteil
Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO; häufigste und wichtigste Klageart)
Voraussetzung: Abschluss des Vorverfahrens
Ziel: Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes (VA)
Entscheidung bei Begründetheit: Aufhebung des VA und der Einspruchsentscheidung oder anderweitige Festsetzung des Geldbetrages/Feststellung
Besonderheiten: Sprungklage, § 45 FGO: möglich bei Zustimmung des Finanzamts; Zurückweisung an Finanzamt durch Gericht möglich (z. B. weitere Sachaufklärung)
Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO)
Voraussetzung: Abschluss eines Vorverfahrens
Ziel: Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (z. B. Antragsveranlagung, S...