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StuB 21/2011 S. 847

Abweichung unter 5 % vom Ertragswert macht Barabfindung nicht unangemessen

Ein im Spruchverfahren festgestellter und die angebotene Barabfindung um 5 % übersteigender Ertragswert führt noch nicht zur Unangemessenheit der Barabfindung und Begründetheit des Spruchantrags (§§ 327b, 327f AktG). Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht ermittelten Durchschnittskurs anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht. Bei sechs Monaten handelt es sich jedenfalls noch nicht um einen solchen „längeren Zeitraum” (vgl. NWB VAAAD-47779 – dort bejahend für siebeneinhalb Monate). Und generell ist eine solche Hochrechnung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen d...

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