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Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG
Erhält jemand mehrere Vermögensvorteile von derselben Person, gebietet § 14 ErbStG eine Zusammenrechnung aller Erwerbe, sofern diese innerhalb eines Zehnjahreszeitraums stattfinden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Erwerbe, die außerhalb der Zehnjahresfrist vorkommen, außer Betracht bleiben. Bei Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage, für die die Steuer nach dem entstanden ist, ist die Bereicherung des Bedachten nach den gleich lautenden Erlassen v. (BStBl 2011 I S. 562) zu ermitteln (neue Rechtslage). Wie die Zusammenrechnung solcher Erwerbe mit nachfolgenden Erwerben innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG zu erfolgen hat, regeln nun die Erlasse v. .