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Steuerfreiheit von Stipendien
Der BFH hat entschieden, dass eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben kann, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind, da eine steuerliche Schlechterstellung solcher Institutionen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen würde (, BStBl 2011 II S. 637). Die OFD Frankfurt a. M. hat ihre Verfügung zur Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG aktualisiert. Die Verfügung enthält neben den Nachweiserfordernissen, die der inländische Stipendiat zu erfüllen hat, auch Hinweise zur steuerlichen Beurteilung einzelner Stipendien.