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Abschlag vom Bruttolistenpreis bei Anwendung der 1%-Regelung?
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) verfassungsgemäß sind. Der Kläger vertrat in dem vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Verfahren die Auffassung, die 1%-Regelung sei verfassungswidrig, soweit die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte – bemessen wird. Nach Ansicht des BdSt sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20 % vorgenommen und darauf die 1%-Regelung angewendet werden. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 51/11).