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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Doppelter Mietaufwand als Umzugskosten

Unbeschränkter Abzug auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Dr. Frank Schindler

Die Sonderregelungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung verdrängen den allgemeinen Werbungskostenabzug nicht, wenn zwei Wohnungen vorübergehend zum Zwecke der Familienzusammenführung unterhalten werden. Die zusätzlichen Mietaufwendungen während der Umzugsphase sind dann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG der Höhe noch unbeschränkt abziehbar. Daneben können bis zum Umzug die notwendigen Aufwendungen für Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG aufgrund der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.

Fallgestaltung

Der Kläger wechselte zum zu einem Arbeitsplatz an einem anderen Ort. Er mietete zusammen mit seiner Ehefrau ab Dezember 2007 eine 165 m 2 große Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsortes an. Wie von Anfang an geplant, zog die Familie des Klägers am in diese Wohnung nach. Die Familienwohnung am bisherigen Wohnort wurde aufgegeben. Der Kläger begehrte in der Einkommensteuererklärung 2008 den Abzug des gesamten Mietaufwands für die Wohnung am neuen Arbeitsort für die Monate Januar und Februar. Das Finanzamt erkannte den Aufwand – wegen einer doppelten Haushaltsführung – nur anteilig für 60 m 2 an. Das Finanzgericht s...BStBl 2007 II S. 820

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