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Betriebsvermögen bei Freiberuflern
Willkürungsmöglichkeit bei Geldgeschäften
Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG.
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberuflern
Auch Freiberufler können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies gilt für Geldgeschäfte – wie hier den Erwerb von Wertpapieren – allerdings nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. Wertpapiere können daher in das Betriebsvermögen eines Freiberuflers eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb.
Relevanz bei Berechnung der Überentnahmen
Hintergrund des Streitfalls war die Berechnung der Höhe der nicht abziehbaren Schuldzinsen: Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewin...