BFH Beschluss v. - III B 192/10

Haushaltsaufnahme des Kindes i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten bei Weiterleitung des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene haben zwei gemeinsame Kinder, für die der Kläger laufend Kindergeld bezog. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2006 auf und forderte vom Kläger das bis einschließlich Mai 2007 gezahlte Kindergeld zurück mit der Begründung, die Beigeladene habe die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen und sei vorrangig anspruchsberechtigt. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2 Das Finanzgericht (FG) gab der zuletzt wegen Kindergeld für Februar bis Dezember 2006 erhobenen Klage nur für den Zeitraum Februar bis April 2006 statt. Es sah es nicht als erwiesen an, dass ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis des Klägers zu seinen Kindern bereits ab Januar 2006 nicht mehr bestanden habe. Ab Mitte April 2006 jedoch sei kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden, da der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und auch nicht gesucht habe. Dass die Beigeladene weiterhin über das gemeinsame Konto habe verfügen können, reiche für einen gemeinsamen Haushalt, für den insbesondere im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder auch Elemente der Versorgung und Betreuung erforderlich seien, nicht aus.

3 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger sinngemäß die Zulassung der Revision wegen Kindergeld für Mai bis Dezember 2006. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), wie auch die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderten.

4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, nicht vor.

5 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts —als einem Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. Senatsbeschluss vom III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653)— eine Entscheidung des BFH. Beide Zulassungsgründe sind nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2010, 1442, m.w.N.). So verhält es sich hier.

6 a) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Frage bei, was unter einer Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen sei. Entgegen der Rechtsprechung des BFH, die an Entscheidungen des Bundessozialgerichts anknüpfe, bedürfe es einer Prüfung der Trennungsvoraussetzungen im familienrechtlichen Sinne (§ 1567 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB—), insbesondere der Bejahung eines entsprechenden Trennungswillens der Ehegatten; ein solcher sei im Streitfall erst im Dezember 2006 gegeben.

7 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, denn der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist bereits geklärt. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (z.B. , BFH/NV 2004, 324; Senatsbeschlüsse vom III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238, und vom III B 69/07, BFH/NV 2008, 948).

8 Demgegenüber hat der Kläger die Rechtserheblichkeit dessen, ob ein Paar i.S. des § 1567 BGB getrennt lebt oder nicht oder unverheiratet ist, nicht herausgearbeitet. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Kinder, zu denen der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit dem keinen Kontakt mehr hatte, i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner Obhut befunden hätten. Vor diesem Hintergrund sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen.

9 b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verfügungsmacht des vorrangig Kindergeldberechtigten über das Konto des Zahlungsempfängers eine erfolgreiche Weiterleitung des Kindergeldes begründen kann dergestalt, dass ein Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger ausgeschlossen ist, erfordert ebenfalls keine Entscheidung des BFH.

10 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der Erstattungsschuldner gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht darauf berufen kann, er habe das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet. Denn eine Weiterleitung schließt die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062, m.w.N.). Zwar kann die Weiterleitung von der Familienkasse aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden, soweit der vorrangig Berechtigte erklärt, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anerkennt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Danach ist es für die Entscheidung über das Bestehen des Erstattungsanspruchs ohne Belang, ob der nachrangig Berechtigte, im Streitfall der Kläger, einen Betrag in Höhe des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten, im Streitfall die Beigeladene, gezahlt hat. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (z.B. , BFH/NV 2004, 14).

11 Die Rechtssache gewinnt auch nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass das FG Nürnberg in seinem Urteil vom IV 267/2006 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2009, 840, nicht rechtskräftig; Rev. III R 82/08) die Revision zugelassen hat. Denn das FG Nürnberg geht in seinem Urteil in EFG 2009, 840 ebenso wie die Vorentscheidung ausdrücklich von vorgenannten Rechtsgrundsätzen aus, sah jedoch in dem besonderen Fall, dass der vorrangig Berechtigte unstreitig die alleinige Verfügungsmacht über das Empfängerkonto hatte, ausnahmsweise von dem Erfordernis einer Weiterleitungserklärung ab.

12 2. Voneinander abweichende Rechtssätze, die eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten, hat der Kläger weder bezeichnet noch sind solche sonst ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2043 Nr. 12
MAAAD-94370