BGH Beschluss v. - IX ZB 194/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Meppen, 19 IN 62/02 vom LG Osnabrück, 7 T 536/10 vom

Gründe

I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am zum vorläufigen Insolvenzverwalter und am mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 56.989,06 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 12.283,28 € festgesetzt. Hiergegen haben sowohl der weitere Beteiligte zu 1 als auch der vom Insolvenzgericht als Sonderinsolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seit Ablauf des verjährt. Die Verjährung sei nicht gehemmt worden. Dahinstehen könne, ob die Verjährung von Amts wegen oder nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berücksichtigt werden dürfe, denn der weitere Beteiligte zu 2 sei vom Insolvenzgericht gerade mit der Begründung eingesetzt worden, dass dieser die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs prüfe.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten zu 1 ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (, ZIP 2010, 2160, Rn. 27, 28, 30 ff).

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
VAAAD-94302