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FG Münster Beschluss v. - 9 K 5772/03 G

Gesetze: GewStG § 8 Nr 5, KStG § 8b Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GewStG § 36 Abs 4

Gewerbesteuer:

Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zur Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG

Leitsatz

1) Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass § 36 Abs. 4 GewStG i.V.m. § 8 Nr. 5 GewStG, jeweils i.d.F. des UntStFG v. (verkündet am im BGBl. I 2001, 3858), insoweit verfassungswidrig ist, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung auf den gesamten Erhebungszeitraum 2001 und damit auch auf solche Gewinnanteile anzuwenden ist, deren Ausschüttung vor dem durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde und deren Auszahlung (Abfluss bei der Gesellschaft und Zufluss bei den Gesellschaftern) ebenfalls bereits vor diesem Datum erfolgte.

2) Es ist im Streitfall unerheblich, ob der Vertrauensschutz schon mit der Zustimmung des Bundesrates zum vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz entfällt oder ob dies erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der Fall ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2011 S. 3588
HAAAD-94269

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FG Münster, Beschluss v. 01.09.2011 - 9 K 5772/03 G

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