Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei mehreren landwirtschaftlichen genutzten Grundstücken bestimmt sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen und nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 94a, BewG § 2 Abs. 1 Satz 4, GrEStG § 2 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht schlüssig dargelegt.
3 a) Zur Darlegung dieser Zulassungsgründe bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (vgl. , BFH/NV 2011, 206, m.w.N.).
4 b) Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zu 1., 2., 4. bis 8. sind nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Es sind auch keine Gesichtspunkte dargelegt worden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Fragen durch den BFH erforderlich machen.
5 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die „wirtschaftliche Einheit” i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt. Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. , BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124). Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (vgl. , BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).
6 Danach ist es nicht mehr klärungsbedürftig, welche Kriterien für die Entscheidung der Frage, ob mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehören, maßgebend sind. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe nur auf die räumliche Entfernung zwischen den einzelnen Flurstücken des Verkäufers und die räumliche Entfernung zur Hofstelle abgestellt, macht sie eine fehlerhafte Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze geltend, die nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom XI B 7/10, BFH/NV 2011, 463, m.w.N.).
7 Eine Klärungsbedürftigkeit ist auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin eine nähere Festlegung einzelner Kriterien begehrt, die für oder gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen, wie z.B. zu maßgeblichen Entfernungsgrenzen, zur Erforderlichkeit einer Eigentümerstellung des Erwerbers hinsichtlich zwischenliegender Grundstücke, zur Art der Bewirtschaftung der übertragenen Grundstücke und zur Trennung der übertragenen Grundstücke durch Verkehrswege. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, aus welchen Gründen insoweit eine allgemein gültige Festlegung durch den BFH erforderlich wäre. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken u.a. nach Merkmalen (wie die örtliche Gewohnheit und die tatsächliche Übung) zu bestimmen ist, deren Beurteilung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich ist.
8 c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage zu 3. aufgeworfen hat, ob die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit voraussetze, dass bereits in der Hand des Veräußerers eine wirtschaftliche Einheit bestehe, fehlen Ausführungen dazu, dass die Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Die Klägerin hat nicht erläutert, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass bei den jeweiligen Veräußerern die übertragenen Grundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten.
9 2. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des FG herausgestellt, der von einer Entscheidung des BFH abweichen würde. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Klägerin vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ausschließlich auf das Kriterium der räumlichen Entfernung abstelle und die anderen vom BFH für erforderlich gehaltenen Kriterien vernachlässige.
10 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
11 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache eine Entscheidung des FG im Verfahren nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung jedenfalls ermessensfehlerhaft wäre (so Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 94a FGO Rz 19; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94a FGO Rz 2). Denn die Streitsache hat —wie oben ausgeführt— keine grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.) hat allein die —von der Klägerin behauptete— „gewisse Breitenwirkung” des Streitfalls nicht zur Folge, dass das Ermessen des FG nach § 94a FGO dahin reduziert gewesen ist, trotz des geringen Streitwerts eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
12 b) Die Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung stellt auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen Verfahrensfehler dar. Diese Regelung findet im Steuerprozess keine Anwendung (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453, und vom 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234; , BFH/NV 2007, 1466).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2109 Nr. 12
OAAAD-94151