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BFH 28.06.2011 VIII R 6/09, StuB 20/2011 S. 804

„Letzte Ermittlungen der Außenprüfung” als Voraussetzung einer verlängerten Festsetzungsfrist

Gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO endet nach einer Außenprüfung die Festsetzungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die „letzten Ermittlungen” im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; für das Vorliegen von Ermittlungen in diesem Sinne reicht weder der bloße Blick des Außenprüfers in die beim FA vorhandenen Akten noch der Umstand, dass bereits ermittelte Tatsachen lediglich einer erneuten rechtlichen Würdigung unterzogen werden (Bezug: § 171 Abs. 4 Satz 3 AO).

Praxishinweise

Letzte Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung setzen darauf gerichtete Maßnahmen des Prüfers oder des FA voraus, bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen, etwa...

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