BGH Beschluss v. - VI ZR 214/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Berlin-Mitte, 25 C 40/05 vom LG Berlin, 8 S 3/09 vom

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision des Klägers das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
SAAAD-94073