Bei der Festsetzung der PKH-Vergütung ist eine nicht gezahlte Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Vorverfahren nicht auf
die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Vielmehr ist die Geschäftsgebühr nur anzurechnen, soweit sie gezahlt ist und soweit die Zahlung den Differenzbetrag zwischen
der ohne PKH entstandenen (höheren) Gebühr und der Gebühr im PKH-Verfahren übersteigt.
Auf die Frage, ob § 15a RVG die bestehende Rechtslage klargestellt oder geändert hat, kommt es nicht an.
Bei einer mittellosen Partei ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine „normale” Geschäftsgebühr entstanden ist, wenn ein Anspruch
auf Beratungshilfe bestand bzw. bei Antragstellung bestanden hätte.
Fundstelle(n): PAAAD-94009
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 16.05.2011 - 7 KO 4/10
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