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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1465/09

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, GewStG § 3 Nr. 10

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Berufsverbandes

Leitsatz

1. Eine Körperschaft des privaten Rechts ist nur dann ein Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG, wenn sie allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder aller Angehörigen eines Berufs wahrnimmt und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufes oder Wirtschaftszweiges (sog. Individualinteressen).

2. Gehören die Mitglieder der Körperschaft keinem abgrenzbaren Wirtschaftszweig an, fehlt es an der zielgerichteten Wahrnehmung der Interessen eines einschränkbaren Berufsbildes, so dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG nicht vorliegen.

3. Gleiches gilt, wenn die Satzung der Körperschaft keine eindeutige Aussage enthält, dass nicht nur Individualinteressen vertreten werden, sondern dass ihr Wirken auch solchen Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweigs zugutekommen soll, die nicht Mitglied sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-93992

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2010 - 6 K 1465/09

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