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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 09 | Berufsausbildung: Berufstätigkeit im Ausland steht Werbungskostenabzug nicht entgegen

Allein die Möglichkeit, dass eine Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und den später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften. Die Aufwendungen für die Erlangung einer beruflichen Qualifikation können dennoch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Die Kosten für eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar. Vorausgesetzt, es besteht ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit. Über diese sensationelle neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hatten wir Sie in der letzten Ausgabe dieser Hör-CD, im Oktober 2011, ausführlich informiert. Jetzt hat der BFH nachträglich ein weiteres Urteil zum Abzug von Berufsausbildungskosten veröffentlicht und auch diesmal gibt es eine gute Nachricht.

Es geht um die Regelung in § 3c Abs. 1 EStG. Danach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtscha...

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