BGH Beschluss v. - IX ZB 249/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Aachen, 91 IE 3/10 vom LG Aachen, 6 T 113/10 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. BFH BFH/NV 1998, 706 f) gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom - IX ZB 81/09, Rn. 3 n.v.; vom - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann ( aaO). Dies hat das Beschwerdegericht in einer auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen Würdigung der maßgeblichen Umstände angenommen, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
AAAAD-93885