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BGH 13.09.2011 VI ZB 9/10, NWB 43/2011 S. 3594

Kostenrecht | Reisekosten eines „Rechtsanwalts am dritten Ort” sind nur beschränkt erstattungspflichtig

Im Zivilprozess muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen und insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei steht der Erstattung der Reisekosten des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts nicht entgegen, dass die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend macht, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort”). Auch diese sind somit erstattungspflichtig, allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts.

Anmerkung:

Bei der Beauftragung eines „Rechtsanwalts am dritten Or...

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