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Handelsrecht | Keine Bindung des Registergerichts an grafische Gestaltung des Firmennamens
Bei der Beurteilung, ob die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt, ist das Registergericht bei der Fassung zwar an den gewählten Firmennamen, nicht aber an einen bestimmten Fassungsvorschlag des Anmeldenden gebunden. Das gilt insbesondere für ein bestimmtes Schriftbild, denn die grafische Gestaltung des Schriftbilds hat keine namensrechtliche Relevanz. Das Registergericht ist damit bei der Eintragung auch nicht an eine in der Anmeldung vorgeschlagene Gestaltung des Firmennamens in Form der durchgehenden Verwendung von Großbuchstaben oder durch eine hochgestellte Zahl im Firmennamen (hier: A³ ... GmbH) gebunden. Es hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es dem Vorschlag des Anmeldenden für einen bestimmte Fassung des Schrif...