BVerwG Beschluss v. - 8 B 30.11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OVG Sachsen, OVG 4 A 101/10 vom

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den Anschluss eines ihr gehörenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten herzustellen. Sie hält die Satzung, auf die der sie verpflichtende Bescheid gestützt ist, für ungültig. Das Oberverwaltungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt weder der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vor, noch zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Der Streitsache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin verkennt nicht, dass nur eine rechtsgrundsätzliche Frage revisiblen Rechts zur Zulassung der Revision führen kann, hält aber im Hinblick auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für grundsätzlich bedeutsam,

"ob angesichts der in § 52 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG, wie gleichwohl auch in § 47 GmbHG geregelten einheitlichen Stimmabgabe wirksame Beschlussfassungen der Verbands-/Gesellschafterversammlung erfolgen kann, wenn die Verbandsversammlung fehlerhaft besetzt ist".

Es ist weder nachvollziehbar, inwieweit mit dieser Fragestellung eine Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, berührt sein könnte, noch ist ersichtlich, inwieweit sich in einem Revisionsverfahren in diesem Fall eine Rechtsfrage zu § 47 GmbHG stellen könnte. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung der Gültigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf § 52 Abs. 1 SächsKomZG gestützt. Dabei handelt es sich um Landesrecht, das nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Auch die weiteren von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen,

"ob angesichts des in § 3 Abs. 3 WHG für jedermann aufgegebenen sparsamen Umgangs mit Wasser auch die Wiederverwendung bzw. Nutzwassergewinnung eröffnet wird und im Einzelfall eine dem Anschluss- und Benutzungszwang vorgehende Maßnahme im Umgang mit Wasser ist"

und

"wann fällt Abwasser zur Beseitigung an und wann bzw. unter welchen Umständen darf es wiederverwendet/

verwertet werden, was denknotwendig die klärungsbedürftige Frage der Gegenläufigkeit von Anschluss- und Benutzungszwang aufwirft",

lassen keine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage erkennen.

Namentlich bezeichnet die Klägerin keine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung des Wasserhaushaltsgesetzes, von der die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits abhinge. Der von ihr angegriffene Anschluss- und Benutzungszwang ist vom Berufungsgericht auf nicht revisibles Landesrecht gestützt worden. Eine Rechtsfrage des Landesrechts wird aber nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet. Die Zulassung der Revision kann eine vermeintliche Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht nur rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49). Hier muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist ( BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6). Eine solche - auf die rechtliche Klärung von Bundesrecht gerichtete - entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, das angegriffene Urteil habe bei der Auslegung des Landesrechts Art. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Ausführungen dazu zeigen keinen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf auf.

2. Die Klägerin legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Soweit sie einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, legt sie nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Berufungsgericht hätte erforschen sollen. Vielmehr wendet sie sich in Form einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts und rügt eine vermeintlich nicht ausreichende Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen. Das kann einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht begründen.

Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt nicht zum Erfolg. Zur Darlegung eines solchen Verfahrensmangels genügt nicht, dass die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe im Einzelnen angeführtes Vorbringen nicht ausdrücklich gewürdigt. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das entscheidungsrelevante Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht bei der Entscheidung berücksichtigt worden wäre, trägt sie nicht substanziiert vor. Ihr Einwand, bei Berücksichtigung ihrer Argumente wäre das Berufungsgericht - möglicherweise - zu einem ihr günstigeren Ergebnis gekommen, genügt dazu nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Wirksamkeit der Verbandssatzung des Beklagten auseinandergesetzt, ein darauf bezogenes Urteil des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausführlich zitiert und sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Damit hat es sich auch die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen zu eigen gemacht. Dass die Klägerin nur die von ihr erwogene Auslegung für rechtsfehlerfrei hält, führt nicht dazu, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Auch der Vortrag, das Berufungsgericht habe im Tatbestand das Vorbringen der Klägerin "verdreht ..., um es dann in den Urteilsgründen als nicht vorgetragen ausführen zu können", ist nicht in nachvollziehbarer Form substanziiert.

Der Vorwurf schließlich, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ausgeführt, dass die Klägerin es unterlassen habe, auf die EU-RL 91/271/EWG einzugehen, lässt nicht erkennen, inwieweit dies einen Verfahrensmangel begründen könnte, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Das Gericht hat die Richtlinie geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verstoß dagegen nicht ersichtlich sei. Nur darauf kann sich die Ausführung "... hat die Klägerin ... nicht dargetan" beziehen.

Soweit der Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom neues Vorbringen enthält, kann dieses nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
UAAAD-93686