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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 151/11 EFG 2012 S. 740 Nr. 8

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 155, InsO § 21, InsO § 22, InsO § 24, InsO § 117, InsO § 201, ZPO § 240

Fortbestand einer Prozessvollmacht bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

Leitsatz

1. Die Regelung des § 117 InsO über das Erlöschen einer Prozessvollmacht bei Insolvenzeröffnung ist bei vorläufiger Insolvenzverwaltung nach § 22 InsO nicht entsprechend anzuwenden.

2. Der Prozessbevollmächtigte bleibt insbesondere empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, auch wenn er wegen der Verfügungsbeschränkungen des § 24 InsO grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr ohne den Insolvenzverwalter hätte einlegen können.

3. Im Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel zur Beseitigung eines verfahrensfehlerhaft während der Verfahrensunterbrechung ergangenen Urteils einlegen dürfen.

4. Ein während der Verfahrensunterbrechung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung ergangenes und durch die bisherige Rechtsprechung missverständlich als unwirksam bezeichnetes Urteil kann nur nach Rechtsmitteleinlegung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben werden.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 740 Nr. 8
ZIP 2011 S. 2275 Nr. 47
QAAAD-93605

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.08.2011 - 3 K 151/11

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