Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
keine Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag bei gleichgerichtetem Haupt- und Hilfsantrag
Leitsatz
1. Der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
bemisst sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25
% des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern
werden auch dann nicht ermittelt bzw. berücksichtigt, wenn sie im Einzelnen von den beteiligten Gesellschaftern vorgetragen
worden sind und tatsächlich unter 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts liegen.
2. Nur für den Fall, dass ohne besondere Ermittlungen im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar
ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines
höheren Prozentsatzes in Betracht. Die absolute Höhe der strittigen Gewinn- bzw. Verlustanteile eines Gesellschafters (im
Streitfall: Gewinnanteile von 305.639 DM bzw. 290.159 DM in den Streitjahren 1997 und 1998) rechtfertigt für sich genommen
nicht den Ansatz eines über 25 % liegenden Pauschalsatzes (gegen Finanzgerichts-Rechtsprechung, z.B. gegen Ko).
3. Begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag, die von einer Betriebsprüfung festgestellten Gewinnerhöhungen aufgrund der Versagung
von Teilwertabschreibungen nicht ihm, sondern einer Mitgesellschafterin zuzurechnen, und verfolgte er mit dem Hilfsantrag
das Ziel, eben diese Gewinnerhöhungen bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft außer Acht zu lassen,
also die Teilwertabschreibungen in den Streitjahren steuerlich anzuerkennen, so sind Haupt- und Hilfsantrag im Ergebnis auf
dasselbe Ziel gerichtet, nämlich die Gewinnanteile des Klägers in Höhe der auf ihn entfallenden versagten Teilwertabschreibungen
zu vermindern; der Hilfsantrag hat folglich hinsichtlich des Streitwerts nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine eigenständige werterhöhende
Bedeutung.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 714 Nr. 11 MAAAD-93602
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.09.2011 - 3 K 473/06
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