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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1599/09 EFG 2012 S. 625 Nr. 7

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG § 2 Abs. 1SGB VI § 47BGB § 844 Abs. 2GG Art. 14

Erziehungsrente nach § 47 SGB VI unterliegt mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer

Leitsatz

1. Der Zufluss an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durch Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt sich nicht als Familienleistung, sondern als vereinnahmtes Markteinkommen (aus einer Hinterbliebenenrente) dar.

2. Die Erziehungsrente unterliegt mit dem für das Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Dem steht nicht entgegen, dass Unterhaltsersatz- oder Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerbar sind.

3. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Besteuerung der Erziehungsrente dem Grunde nach bestehen nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 625 Nr. 7
XAAAD-93591

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FG des Saarlandes v. 27.06.2011 - 2 K 1599/09

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