BGH Beschluss v. - IX ZB 166/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Aurich, 9 IN 377/07 vom LG Aurich, 4 T 386/10 (217) vom

Gründe

Der Antrag, nach der Vorschrift des § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen, weil die Gerichtskosten gegenüber der Antragstellerin bereits erhoben worden sind (vgl. , MDR 2005, 956; Petzold in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt entgegen der Auffassung der Schuldnerin aus den Gründen der Senatsentscheidungen vom und vom nicht vor. Das von der Schuldnerin verlangte Vorabentscheidungsersuchen nach der Regelung des Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft und die Frage der Postulationsfähigkeit der Schuldnerin damit nicht entscheidungserheblich ist.

Fundstelle(n):
VAAAD-93476