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NWB direkt Nr. 42 vom Seite 1109

Begriff der Gewerbesteuerveranlagung im IHK-Recht

Professor Dr. Ralf Jahn

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAD-93424 Gewerbliche Unternehmen sind kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer, in deren Bezirk sie ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben. Folge der Kammerzugehörigkeit ist grds. auch die Beitragspflicht. Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit zur IHK ist hierbei, dass das Unternehmen „zur Gewerbesteuer veranlagt” ist (§ 2 Abs. 1 IHKG). Das BVerwG hat jetzt entschieden, wie der [i]BVerwG, Beschluss v. 11. 7. 2011 - 8 C 23/10 NWB AAAAD-89725 Begriff der „Gewerbesteuerveranlagung” in Fällen auszulegen ist, in denen die Finanzverwaltung der IHK einen Gewerbesteuermessbetrag mit der Festsetzung „Null” übermittelt. Dies hat Bedeutung für die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht einer Vielzahl von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht bereits kraft Gesetzes der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Eine ausführliche Fassung finden Sie in

Gesetzliche Regelung

[i]Begriff der GewerbesteuerveranlagungDie Kammerzugehörigkeit und folglich auch die Beitragspflicht (§ 3 Abs. 2 IHKG) knüpfen mit der „Veranlagung zur Gewerbesteuer” an die Vorschriften zur Gewerbsteuer in § 2 Abs. 1–3 GewStG an (R 2.1 ff. GewStR 2009). Deshalb sind die IHK und ihre Gemeinschaftseinrichtungen nach § 9 Abs. 2 IHKG berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Fes...

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