NWB Nr. 42 vom Seite 3497

Tückische Anwendungszeitpunkte

Susanne Stillers | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Steuervereinfachungsgesetz 2011 und Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011

Kaum in der Welt, sorgt das Steuervereinfachungsgesetz 2011 schon für Verwirrung. Ist die Neufassung der Tarifvergünstigung für außerordentliche Holznutzungen in § 34b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 oder bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden? Die Anwendungsregelungen in Art. 1 Nr. 34 Buchst. a und b i. V. mit Art. 18 des StVereinfG werden unterschiedlich interpretiert. Richtig ist, dass die Neufassung des § 34b EStG (Art. 1 Nr. 24 StVereinfG) nach Art. 18 Abs. 1 StVereinfG am in Kraft tritt (allgemeine Inkrafttretensregelung). Da es keine spezielle Anwendungsregelung gibt, richtet sich die erstmalige Anwendung nach § 52 Abs. 1 EStG. Dabei gilt die Fassung des § 52 Abs. 1 EStG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens „gültig” ist, d. h. hier die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt () in Kraft getretene Fassung (Art. 1 Nr. 34 Buchst. b StVereinfG). § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 34 Buchst. a StVereinfG gilt nur für Änderungen des EStG (egal ob diese durch das StVereinfG oder durch ein anderes Artikelgesetz umgesetzt werden), die ab dem Tag nach der Verkündung des StVereinfG, aber vor dem in Kraft treten. Die „doppelte Fortschreibung” des § 52 Abs. 1 EStG (auf die Jahre 2011 und 2012) in einem Gesetz ist verwirrend. Gesetzgebungstechnisch war diese Regelungstechnik jedoch wohl erforderlich, weil (z. B. wegen bestehender Rückwirkungsverbote) verschiedene Inkrafttretenszeitpunkte notwendig waren, oder weil diese politisch gewollt waren.

Auch bei den seit dem im Entwurf vorliegenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 ist Vorsicht geboten. Sie sollen für alle Erwerbe nach dem Anwendung finden, gelten aber auch für frühere Erwerbsfälle, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2011 in Widerspruch stehen, sollen nicht mehr anzuwenden sein. Die ErbStR 2011 würden – obwohl sie die bisher geäußerte Verwaltungsauffassung teilweise modifizieren – damit auch für zurückliegende Zeiträume gelten. Eine solche Rückwirkung könnte den Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen verletzen, wenn es zu Ungleichbehandlungen dadurch kommt, dass die neuen ErbStR 2011 eine restriktivere oder nachteiligere Rechtsauslegung der Finanzverwaltung als die bisherigen Erlasse darstellen; dies insbesondere dann, wenn ein Erb- oder Schenkungsfall bisher noch nicht bestandskräftig beschieden wurde. Welche neuen und ggf. auch verschärfenden Regelungen der Entwurf enthält, erläutern Schmidt/Schwind auf S. 3512.

Für Probleme sorgt auch eine Ende Februar 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Italien. Nach der mussten sich italienische Unternehmer neu registrieren lassen, damit ihre USt-IdNr. aktiv blieb. Welche Folgen diese Gesetzesänderung für Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten mit Geschäftspartnern in Italien hat und was Unternehmer tun können, zeigt Maier auf S. 3539 auf.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 3497
NWB YAAAD-93423