Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 08.06.2011 I R 69/10, StuB 19/2011 S. 766

Körperschaftsteuer | Im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens vorrangige Verwendung von EK 01 bei Auflösung und Ausschüttung einer Kapitalrücklage

Hat die Gesellschafterversammlung einer GmbH im zeitlichen Anwendungsbereich des früheren körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens die Auflösung und Auszahlung einer Kapitalrücklage an die Gesellschafter beschlossen und verfügte die GmbH im Jahr der Ausschüttung auch über EK 01, so war die Ausschüttung vorrangig mit dem EK 01 und erst nachrangig mit dem EK 04 zu verrechnen (Bezug: §§ 27, 28, 30 KStG a. F.; § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Praxishinweise

In die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gestellte Einlagen waren im Rahmen des Anrechnungsverfahrens zwar im EK 04 zu erfassen. § 28 Abs. 3 i. V. mit § 30 Abs. 2 Nr. 1, 4 KStG in der in den Streitjahren 1998 und 1999 anzuwendenden Fassung kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung einer dem EK 04 zugeordneten Kapit...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen