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KSR Nr. 10 vom Seite 5

Ansparabschreibung (bzw. Investitionsabzugsbetrag) für Software

BFH schließt die Vergünstigungen weitgehend aus

Bernhard Paus

Sowohl die frühere Ansparabschreibung als auch der heutige Investitionsabzugsbetrag werden allein für bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt. Dabei ist unbestritten, dass rein immaterielle Wirtschaftsgüter, etwa Patentrechte, nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Umstritten war die Behandlung von Wirtschaftsgütern, die neben einem immateriellen Teil (geistiger Gehalt) auch einen materiellen Teil (Träger des geistigen Gehalts) umfassen. Für Software hat der BFH jetzt entschieden, dass sie regelmäßig als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen sind, solange der immaterielle Gehalt überwiegt.

Geplanter Erwerb von Systemsoftware in Form von Standardprogrammen

Ein Systementwickler und Systeminstallateur machte 2002 wegen des geplanten Erwerbs von Systemsoftware eine Ansparabschreibung i. H. von 69.794 € geltend. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es sich um datenträgergebundene Standardprogramme gehandelt habe, die für eine Vielzahl von Nutzern gedacht seien. Das Finanzamt wandte ein, der geistige Gehalt stehe im Vordergrund und bestimme den Preis. Der Datenträger weise dagegen nur einen geringen Materialwert auf.

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