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Fristverlängerungspraxis bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz
Das FG Düsseldorf hat sich mit einem Fall befasst, in dem das Finanzamt die steuerlich beratenen Kläger im März 2011 aufgefordert hatte, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht wie in den Vorjahren bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung hieß es, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen” sei. Das Finanzamt wies den dagegen erhobenen Einspruch unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. über Steuererklärungsfristen (BStBl 2011 I S. 44) als unbegründet zurück. Die Richter hielten die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum für ermessensfehlerhaft. Nach Abschnitt II des o. g. Erlasses werde die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bi...