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Selbstfinanzierte Versicherungsleistung steuerbar
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine ausgezahlte Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegt, auch wenn sie vom späteren Erben zugunsten des Erblassers gezahlt wurde. Die Revision wurde zugelassen.