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BGH 17.08.2011 V ZB 47/11, NWB 41/2011 S. 3433

Grundstücksrecht | Berechtigtes Interesse der Presse an Grundbucheinsicht

Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein öffentliches Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO); Gleiches gilt für die Einsicht der Grundakten (§ 46 Abs. 1 GBV). Steht ein Grundstück im Eigentum eines bekannten Politikers und seiner Ehefrau und beantragt die Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten mit der Begründung, es bestehe der Verdacht, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden, steht der uneingeschränkten Einsicht der Persönlichkeitsschutz der Eigentümer nicht entgegen. Deren Rechtsposition genießt zwar auch grundrechtlichen Schutz, weil die Gestattung der Grundbucheinsicht durch einen Dritten aufgrund der im Grundbuch enthaltene...

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