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NWB Nr. 41 vom Seite 3435

Europäische Kommission: Deutschland soll § 6b EStG ändern

[i]Förmliche Aufforderung der Europäischen KommissionDie Europäische Kommission hat Deutschland am förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind (IP/11/1127).

[i]Grenzüberschreitende Transaktionen teilweise benachteiligtNach deutschem Recht ist eine „Übertragung” stiller Reserven auf Reinvestitionen nur dann möglich, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören (§ 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG). In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein oder Norwegen niederzulassen oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung ist deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten. Diese diskriminierende steuerliche Behandlung ist mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar. Die Aufforderung der Kommission, die deutschen Vorschriften zu ändern, ist der zweite Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Wenn Deutschland der Kommission nicht binnen zweier Monate die Maßnahmen mitteilt, mit denen...

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