Verbilligter Zins als Absatzförderung der Automobilindustrie
Zur Frage von verbilligten Zinsen bzw. Leasingraten zum Zwecke der Absatzförderung in der Automobilindustrie gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Zinssubventionen im Bereich der Kundenfinanzierung
Die dem Händlernetz der Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angehörenden Autohäuser haben die Möglichkeit, ihren Kunden beim Fahrzeugkauf eine Finanzierung durch eine Bank, die in der Regel als Tochtergesellschaft des Herstellers Autofinanzierungen tätigt (Autobank), anzubieten, deren Zinskonditionen zum Teil deutlich unter dem am Markt üblichen Niveau liegen. Hierzu werden von der Konzernzentrale des Fahrzeugherstellers Finanzierungskonditionen auferlegt, bei denen sich die Fahrzeughändler an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten Zinssatz zu beteiligen haben. Die dem Fahrzeugkäufer angebotene Finanzierung wird somit teilweise von dem jeweiligen Fahrzeughändler übernommen (Händleranteil). Dieser Händleranteil wird dem Händler bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer belastet. In dem zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer abgeschlossenen Darlehensvertrag wird daher lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz ausgewiesen. Der Fahrzeugkäufer kann deshalb keine Rückschlüsse auf Art und Höhe der Beteiligung des Fahrzeughändlers bzw. der Vertriebsgesellschaft an der Finanzierung ziehen. Die Beteiligung des Fahrzeughändlers an der Subventionierung des Zinssatzes für die Fahrzeugfinanzierung hat regelmäßig Auswirkungen auf den dem Fahrzeugkäufer gewährten Preisnachlass.
Im vorstehend geschilderten Sachverhalt und in vergleichbaren Fällen liegt hinsichtlich der Zahlung des Fahrzeughändlers an die finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung eigener Art der Bank an den Händler vor. Die Leistung der Bank besteht in der Förderung des Absatzgeschäftes des Fahrzeughändlers durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Fahrzeugfinanzierungen. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um ein Entgelt von dritter Seite hinsichtlich der Finanzierungsleistung der Bank an den Fahrzeugkäufer. Die Leistung der Bank an den Fahrzeughändler ist mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch in den Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligungen durch Verkaufsagenten und in den Fällen, in denen ein Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft Zahlungen zur Subventionierung der Leasingraten leistet.
2. Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung
Vertriebsgesellschaften von Fahrzeugherstellern haben ein Interesse daran, dass das Händlernetz vor Ort über einen ausreichenden Bestand an Fahrzeugen verfügt, damit der potenzielle Fahrzeugkäufer die Möglichkeit hat, die Produkte vor dem Kauf zu besichtigen. Die von der Vertriebsgesellschaft an den Fahrzeughändler gelieferten Fahrzeuge wie Vorführwagen, Dienstwagen oder Warenbestand werden in der Regel im Interesse des Konzerns von der Autobank finanziert, d. h., zwischen der Bank und dem Fahrzeughändler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Kaufpreiszahlung erfolgt durch die Bank; zwischen der Bank und dem Fahrzeughändler wird gleichzeitig ein Darlehensverhältnis begründet. Dieses Darlehensverhältnis ist durch Zahlungen der Vertriebsgesellschaft regelmäßig für eine Anlaufzeit zinsfrei. Danach beteiligt sich die Vertriebsgesellschaft regelmäßig an den entstehenden Zinsen.
Im vorstehend geschilderten Sachverhalt und in vergleichbaren Fällen liegt hinsichtlich der Zahlung der Vertriebsgesellschaft an die finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung eigener Art der finanzierenden Bank an die Vertriebsgesellschaft vor. Die Leistung besteht in der Förderung des Absatzes der Vertriebsgesellschaft über ihr Händlernetz. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um ein Entgelt von dritter Seite hinsichtlich der Finanzierungsleistung der Bank an den Fahrzeughändler. Die Leistung der Bank an die Vertriebsgesellschaft ist mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
3. Anwendung
Die unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem getätigt werden, in den unter
1. dargestellten Sachverhalten und in vergleichbaren Fällen hinsichtlich der Zahlungen des Fahrzeughändlers an die finanzierende Bank von einem Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die Finanzierungsleistung zwischen der finanzierenden Bank und dem Fahrzeugkäufer,
2. dargestellten Sachverhalten und in vergleichbaren Fällen hinsichtlich der Zahlungen der Vertriebsgesellschaft an die finanzierende Bank von einem Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die Finanzierungsleistung zwischen der finanzierenden Bank und dem Fahrzeughändler
ausgegangen wird.
Ebenso wird es für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, nicht beanstandet, soweit leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die vorstehend beschriebenen Leistungen eigener Art nicht der Besteuerung unterworfen haben, weil ein korrespondierender Vorsteuerabzug beim Zahlenden bestand. In Zweifelsfällen hat der leistende Unternehmer einen Nachweis über das Einvernehmen beizubringen.
BMF v. - IV D 2 -
S 7100/09/10003
:002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 935
DB 2011 S. 2463 Nr. 44
DStR 2011 S. 1909 Nr. 40
StB 2011 S. 385 Nr. 11
UR 2011 S. 841 Nr. 21
UStB 2011 S. 345 Nr. 11
UVR 2011 S. 329 Nr. 11
WPg 2011 S. 983 Nr. 20
UAAAD-92636