Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Überführung des Sonderbetriebsvermögens in anderes
Sonderbetriebsvermögen - Ermittlung der Größenmerkmale für Ansparabschreibung bei Personengesellschaft
Leitsatz
1. Wird der gesamte Mitunternehmeranteil eines Kommanditisten unentgeltlich übertragen, so sind die in ihm enthaltenen Anteile
an den stillen Reserven des Gesamthandsvermögens einschließlich des Geschäftswerts nur dann nicht aufzudecken - es gilt die
Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 EStG (früher: § 7 Abs. 1 EStDV) -, wenn auch sämtliche funktional wesentlichen
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichfalls unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger übertragen werden.
Unabhängig von der Überführung des im Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten befindlichen Grundstücks, das eine wesentliche
Betriebsgrundlage darstellt, in ein anderes Sonderbetriebsvermögen (nicht das Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers) zum Buchwert
gilt für die Übertragung des Mitunternehmeranteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz
1 EStG nicht. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da das Grundstück nicht im (Sonder-)Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft
verblieb.
Bei Ursache der Übertragung im Privatbereich findet das in § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter
angeordnete Aktivierungsverbot keine Anwendung.
2. Für die Bestimmung der Größenmerkmale nach § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG in der für die Jahre 2003 und 2004 gültigen Fassung
ist auf das Netto-Betriebsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens abzustellen.
Dabei stellt ein Kapitalkonto, dem Gewinne, Zinsen Mieten und Tätigkeitsvergütungen gut geschrieben werden kein Fremdgeld
dar, auch wenn es verzinst wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2142 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2012 S. 77 YAAAD-92597
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.09.2009 - 2 K 2493/08
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