Trotz diverser Umbauten Kraftfahrzeugbesteuerung eines
„SSANGYONG (ROK) –
MUSSO FJ” mit einer
zulässigen Gesamtmasse von 2.520 kg als Personenkraftwagen
Leitsatz
1. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild
(Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und
Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht
sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800
kg überschreiten, gelten nach der BFH-Rechtsprechung stets als PKW und
unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1
KraftStG.
2. Daher ist ein bauartbedingt weitgehend einem PKW in der
Karosserieform eines Kombinationskraftwagens entsprechendes, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von 2.520 kg unter der vom BFH aufgestellten Grenze
von 2.800 kg liegendes Fahrzeug der Marke „SSANGYONG (ROK) – MUSSO
FJ” auch dann als PKW zu besteuern, wenn zahlreiche Umbauten (u. a.
Entfernung der hinteren Sitzbank, Einbau einer Trennwand hinter den zwei
verbliebenen Sitzen, Ausbau aller Sitz- und Gurthalterungen im Fonds,
Verblechung der hinteren Fenster) vorgenommen worden sind.
Fundstelle(n): VAAAD-92585
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2011 - 2 K 111/08
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