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FG München Urteil v. - 14 K 2128/09

Gesetze: UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG § 15aUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 3 Abs. 9a

Versteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes nach Ablauf des Berichtigungszeitraums

Leitsatz

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass – nachdem der zehnjährige Berichtigungszeitraum für das im Jahr 1991 fertig gestellte Gebäude bereits abgelaufen sei – aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG überhaupt keine Besteuerung der privaten Nutzung des Grundstücks mehr vorgenommen werden dürfe. Denn § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG in der Fassung ab sieht „nur” vor, dass der für die Privatnutzung in Anspruch genommene Vorsteuerabzug innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zurückgeführt werden muss.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 26
DStRE 2012 S. 1076 Nr. 17
Ubg 2012 S. 642 Nr. 9
QAAAD-92578

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FG München, Urteil v. 24.02.2011 - 14 K 2128/09

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