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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 4383/09 F

Gesetze: EStG 1997 § 2a Abs. 3 Satz 3EStG 1997 § 4a Abs. 2 Nr. 2EStG 1997 § 15 a Abs. 1 Satz 2EStG 1997 § 15 a Abs. 1 Satz 3EStG 1997 § 15 a Abs. 3 Satz 1EStG 1997 § 15 a Abs. 4 Satz 1EStG 1997 § 15 a Abs. 5 Nr. 3EStG § 2 a Abs. 4 Nr. 2EStG § 52 Abs. 3AO § 180 Abs. 5 Nr. 1HGB § 171 Abs. 1 EG Art. 43 EG Art. 234 EG Art. 20 Abs. 3

Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG - Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung bei österreichischer Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Die Einschränkungen des § 15 a EStG gelten auch für den Anteil einer Personengesellschaft am Verlust einer Kommanditgesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft).

  2. Die Erhöhung der Hafteinlage eines mittelbar an einer österreichischen Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten kann mangels eines im deutschen Handelsregister eingetragenen Haftungstatbestands nicht zu einem erweiterten Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG führen.

  3. Offen bleibt, ob diese Beschränkung des Verlustausgleich gegen das Recht der Europäischen Union (Niederlassungsfreiheit) verstößt.

  4. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensbeschleunigung im Verfahren der 1. Instanz abgesehen werden.

  5. Das Finanzamt ist befugt, im Rahmen der Feststellung der auf die unmittelbar beteiligte inländischen Kommanditgesellschaft entfallenden ausländischen Verluste gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO eine Entscheidung über die Nachversteuerungspflicht der an dieser KG beteiligten natürlichen Person nach § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG zu treffen.

  6. Eine entgeltliche Übertragung einer Betriebsstätte im Sinne von § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 liegt auch vor, wenn ein Beteiligter sowohl an der veräußernden als auch der erwerbenden Personengesellschaft anteilig mittelbar beteiligt ist.

  7. Die Neuregelungen des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG durch das StBereinG 1999 vom sind verfassungsgemäß und wirken nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2196 Nr. 36
IStR 2014 S. 7 Nr. 8
IAAAD-92572

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2011 - 1 K 4383/09 F

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