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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 4104/08 U EFG 2012 S. 271 Nr. 3

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b, UStG 1999 § 4 Nr. 28, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f

Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten - Beantragung der rückwirkenden Steuerbefreiung durch die Geldspielbetreiber unter Berufung auf die Richtlinie 77/388/EWG

Leitsatz

  1. Der Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die einzelnen Geldspielautomatenbetreiber, die die Spielgeräte an den Großhändler zurückgeliefert haben, im Nachgang zu dem (Linneweber und Akritidis, C-453, 462/02, Slg. 2005, I-1131-1166, UR 2005, 194) dazu entschieden haben, unter unmittelbarer Anwendung von Artikel 13 Teil B Buchst. f) der Richtlinie 77/388/EWG ihre Geldspielautomatenumsätze umsatzsteuerfrei zu behandeln.

  2. Wenngleich die Berufung der Geldspielautomatenbetreiber auf die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Haupttätigkeit zur Folge hat, dass auch die (Rück-)Veräußerung der Geldspielgeräte als umsatzsteuerfreies (Hilfs-)Geschäft zu qualifizieren ist, kommt es für die Frage, ob Umsatzsteuer im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gesetzlich geschuldet ist, allein auf die deutsche Gesetzeslage (hier: in den Jahren 2003 und 2004) an.

  3. Die Umsatzsteuerfreiheit der Rücklieferung der Geldspielautomaten ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie 77/388/EWG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 271 Nr. 3
KÖSDI 2012 S. 17812 Nr. 3
YAAAD-92571

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2010 - 1 K 4104/08 U

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