BGH Beschluss v. - III ZR 229/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Koblenz, 10 O 235/07 vom OLG Koblenz, 2 U 1388/09 vom

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Der Senat setzt den Wert der Beschwer für jede der noch im Streit befindlichen sechs Klauseln auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit mit 2.500 € an (vgl. Senatsbeschluss vom - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2, 3). Maßgebend hierfür ist, dass sich die Beschwer an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln orientiert. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (Senat aaO Rn. 2 m.w.N.).

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465 und vom - VIII ZR 12/00, NJW 2001, 352).

Fundstelle(n):
SAAAD-92492