Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: BGH, 3 StR 44/11 vom
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem die darauf gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts vom sowie dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden waren. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat insbesondere die in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen bemerkt der Senat:
Soweit der Verurteilte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ablehnung des "Beweisantrags 031" wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache auch die Beweisbehauptung zu seinem Nachteil "entstellt", worauf trotz entsprechenden Revisionsvortrags weder der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift noch der Senat in seiner Entscheidung eingegangen sei, nimmt er lediglich eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung des Inhalts des behaupteten Telefongesprächs vor. Die Annahme des Landgerichts, sinngemäß ergebe sich hieraus, der Verurteilte würde "die Differenz bezahlen", stellt angesichts der im Antrag zitierten Erklärungen "... ich mach das klar für ihn. Ich selber. ... Falls er labert, ich bezahle. ... Falls er labert, ich bin so weit, die Sache den Rest zu machen, was er labert" eine mögliche Schlussfolgerung dar. Auch wenn dem nicht der konkrete Betrag von 100.000 € zu entnehmen ist, führt dies zu keinem durchgreifenden Rechtsfehler, da jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung darauf beruht.
Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sich mit der Ablehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl. ). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. , wistra 2009, 483 f.).
Fundstelle(n):
XAAAD-92486