BMF - IV B 3 - S 1301 LUX/07/10002 BStBl 2011 I S. 849

Deutsch-luxemburgisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-LUX); Verständigungsvereinbarung über die steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern; Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal

Bezug: BStBl 2005 I S. 696

Anbei übersende ich die mit der luxemburgischen Finanzverwaltung am geschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom und des Änderungsprotokolls vom betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.

Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine Umsetzungsvereinbarung getroffen. Unter anderem wird die luxemburgische Finanzverwaltung den zuständigen deutschen Behörden hiernach Informationen über die betreffenden Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal spontan mitteilen. Die Umsetzungsvereinbarung übersende ich diesem Schreiben anliegend ebenfalls zur Kenntnis.

Die Verständigungsvereinbarung ist am in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind. Sie ersetzt die Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern vom März 2005.

Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom und des Änderungsprotokolls vom zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind

Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten nach dem Ausübungsort der nichtselbständigen Tätigkeit bei Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und ihre nichtselbständige Tätigkeit für einen in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber ausüben, verständigen sich die zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom und des Änderungsprotokolls vom wie folgt:

  1. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem er seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.

  2. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.

  3. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich

    1. in einem oder mehreren Drittstaaten, oder

    2. in einem oder mehreren Drittstaaten und in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat,

    ausgeübt hat, wird in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat. Drittstaat im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder Staat mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten.

  4. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise

    1. in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat,

    2. in einem oder mehreren Drittstaaten, oder

    3. in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seinen Wohnsitz hat, und in einem oder mehreren Drittstaaten,

    wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals in den einzelnen Staaten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann gemäß den Nummern 1 bis 3 den Vertragsstaaten zugewiesen.

  5. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf freie Tage (wie z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage) des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, in dem der Arbeitslohn nach den Tätigkeitstagen gemäß den Nummern 1 bis 4 für das gesamte Kalenderjahr auf die Vertragsstaaten aufgeteilt worden ist. Das Besteuerungsrecht des Krankengeldes steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

  6. Im Sinne dieser Vereinbarung sind Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.

  7. Die Vereinbarung gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.

  8. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern vom März 2005.

  9. Diese Vereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

  10. Wird das Abkommen vom durch ein neues Abkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.


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Für die
Für das
Bundesrepublik Deutschland
Großherzogtum Luxemburg
 
 
Berlin, den
Berlin, den

Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Beide Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, Arbeitgeber und Gewerkschaften über diese Verständigungsvereinbarung in geeigneter Weise informieren.

Die Vertragsparteien beabsichtigen, den Inhalt dieser Verständigungsvereinbarung insbesondere den luxemburgischen Arbeitgebern und den in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und dem Begleitpersonal in hinreichendem Umfang bekannt zu machen. Die betroffenen luxemburgischen Arbeitgeber und die in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal sollen durch geeignete Informationen in die Lage versetzt werden, die Vorgaben dieser Verständigungsvereinbarung zu beachten, so dass eine zutreffende Besteuerung sichergestellt ist.

Zur Erreichung dieses Ziels sollen den betreffenden Arbeitgebern die Regelungen dieser Verständigungsvereinbarung in einem Rundschreiben der luxemburgischen Finanzverwaltung näher erläutert werden. Dieses Rundschreiben wird darauf hinweisen, dass luxemburgische Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung zu berechnen und darüber hinaus auf der Lohnbescheinigung den Teil des Arbeitslohns auszuweisen haben, der nicht der luxemburgischen, sondern der deutschen Steuer unterliegt. Dieser Betrag ist unter „Autres exemptions” (Buchst. C Nr. 2) auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet, den Anteil des Arbeitslohns, welcher der deutschen Steuer unterliegt nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage der vom luxemburgischen Arbeitgeber erteilten Lohnbescheinigung.

Die luxemburgische Finanzverwaltung wird den zuständigen deutschen Behörden Informationen über die betreffenden Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und das Begleitpersonal spontan mitteilen.

BMF v. - IV B 3 - S 1301 LUX/07/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 849
BB 2011 S. 2390 Nr. 39
DB 2011 S. 2293 Nr. 41
EStB 2011 S. 406 Nr. 11
IStR 2011 S. 855 Nr. 21
StB 2011 S. 343 Nr. 10
EAAAD-92410