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BMF 22.09.2011 IV D 3 - S 7279/11/10001-02, NWB 40/2011 S. 3341

Umsatzsteuer | Reverse Charge bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

Der BMF hatte mit Schreiben v.  (BStBl 2011 I S. 687) erstmals zu der Neuregelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Stellung genommen und in Form der Neuaufnahme der Absätze 22i–22k in Abschn. 13b.1 UStAE die Begriffe „Mobilfunkgerät” und „integrierter Schaltkreis” präzisiert sowie nähere Ausführungen zu der 5.000-€-Grenze bzw. zu dem Begriff des (zusammenhängenden) wirtschaftlichen Vorgangs gemacht. Das präzisiert das Schreiben v. . Neben den zuvor schon in Abschn. 13b.1 Abs. 22i UStAE genannten Geräten, die keine Mobilfunkgeräte darstellen, sind auch CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies keine solchen Geräte. Die Voraussetzung, dass die Lieferung eines integrierten Schaltkreises nur dann unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fällt, wenn er (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurde, wird näher erläutert. D...

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