1. Die Bezüge für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister sind grundsätzlich Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II.
2. Der Teil der Bezüge, der gemäß § 33 GO LSA dem Ersatz der Auslagen zu dienen bestimmt ist, bleibt jedoch als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II unberücksichtigt. Werden Auslagen nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist auch grundsicherungsrechtlich der nach den Verwaltungsvorschriften der Finanzbehörden des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehene steuerfreie Pauschalbetrag (hier: 270 Euro monatlich) als anrechnungsfreie zweckbestimmte Einnahme zugrunde zu legen.
3. Die Nichtberücksichtigung eines Betrags von 270 Euro ist gerechtfertigt; er unterschreitet den Regelsatz, berücksichtigt die zu den Aufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gehörenden Repräsentationspflichten und den damit verbundenen Aufwendungen angemessen, und er verbessert die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
4. Von den nach Abzug des Auslagenersatzes verbleibenden Bezügen sind die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-92297
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.05.2011 - L 5 AS 24/08
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