BGH Beschluss v. - 4 StR 308/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Rostock vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht hat. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen. Auch in diesem Fall tritt das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. , BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2, und vom - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (, BGHSt 1, 152, 155, vom - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom - 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21; Beschluss vom - 2 StR 477/02). Das Landgericht hat daher zu Recht "die Vielzahl und die Schwere der durch den Angeklagten mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen Verletzungen im Kopfbereich zu seinen Ungunsten" berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen hat das Schwurgericht den zusätzlichen Unrechtsgehalt der Körperverletzung rechtsfehlerfrei umrissen und damit zugleich seine Bemerkung, der Angeklagte habe gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht, näher erläutert. Unabhängig davon trifft die zuletzt genannte Feststellung auch auf ein in Gesetzeskonkurrenz im Schuldspruch zurücktretendes Delikt zu. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es erkannt hätte, dass die vorsätzliche Körperverletzung hier vom Straftatbestand des Totschlags verdrängt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAD-92150