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Verdeckte Einlagen im Bilanz- und Körperschaftsteuerrecht
I. Begriff der verdeckten Einlage
Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person dem Beteiligungsunternehmen in von außen nicht erkennbarer Form Vermögensvorteile zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Verdeckte Einlagen im bilanzsteuerrechtlichen Sinn können nur im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gegeben sein, da nur Gegenstand einer Einlage sein kann, was auch Bestandteil der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist. Die unentgeltliche Gewährung von Nutzungsvorteilen ist deshalb nicht als verdeckte Einlage anzusehen, weil solche Vorteile keine einlagefähigen Wirtschaftsgüter darstellen ( BStBl 1988 II S. 348).
II. Tatbestandsmerkmale
Für die verdeckte Einlage müssen drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein:
Unmittelbare oder mittelbare Zuwendung,
Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses,
einlagefähiger Vermögensvorteil.
(1) Unmittelbare oder mittelbare Zuwendung: Die Zuführung des Vermögensvorteils an die Gesellschaft kann unmittelbar durch den Gesellschafter selbst zu Lasten seines Vermögens erfolgen. Die Zuführung des Vermögensvorteils kann auch mitt...