Der Leistungsinhalt einer Rechnung muss aus Sicht der Umsatzsteuer für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und
der tatsächlichen Leistung entsprechen
Leitsatz
Bei einer Leistung, die der Rechnungsaussteller als „Werbemaßnahmen im Businesspool” bezeichnet, liegt dann keine unrichtige
Leistungsbezeichnung gem. § 14 Abs. 3 UStG 1980 vor, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen
der Rechnungsgegenstand (Business-Cards in Gold, Silber und/oder Bronze) zu identifizieren war und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens
in Betracht kommt.
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