InsVV § 9

Erster Abschnitt: Vergütung des Insolvenzverwalters

§ 9 Vorschuss [1]

1Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. 2Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

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RAAAD-92060

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2569) mit Wirkung v. .