InsVV § 19

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsregelung [1]

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom (BGBl I S. 2569) am geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl I S. 2582) am geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl I S. 2379) am geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) [2] Auf Insolvenzverfahren, die vor dem beantragt worden sind, sind die bis zum geltenden Vorschriften anzuwenden.

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RAAAD-92060

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. und v. (BGBl I S. 3328) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Absatz 5 wurde doppelt vergeben, eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.