InsVV § 17

Vierter Abschnitt: Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 17 Berechnung der Vergütung [1]

(1) 1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

(2) 1Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. 2Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.

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RAAAD-92060

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .