Dritter Abschnitt: Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners [1]
(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.
(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-92060
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .